Öffentliche Anhörung im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages am 14. April 2021
(1) Cum/Ex-Betrug
(1a) Cum/Ex-Betrug ist die Erstattung von nicht gezahlter Kapitalertragsteuer.
(1b) Cum/Ex-Betrug war bisher möglich, weil Finanzinstitute Kapitalertragsteuer-Bescheinigungen ausgestellt haben, ohne dass sie die bescheinigte Kapitalertragsteuer tatsächlich gezahlt haben.
(1c) Dieses Grundproblem wird durch den Gesetzentwurf nicht gelöst. Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Maßnahmen können deshalb Cum/Ex-Betrug nicht verhindern.
(1d) Zukünftig sollte eine Kapitalertragsteuer-Bescheinigung nur noch durch das Bundeszentralamt für Steuern ausgestellt werden, und zwar erst, nachdem die Überweisung der Kapitalertragsteuer beim Bundeszentralamt für Steuern eingegangen ist.
(1e) Die im Gesetzentwurf vorgesehenen zusätzlichen Melde- und Haftungspflichten wären dann nicht erforderlich.
(2) Cum/Cum-Gestaltungen
(2a) Cum/Cum-Gestaltungen können verringert werden, wenn zukünftig Veräußerungsgewinne aus Aktien und Wertpapierleihgebühren genauso besteuert werden wie Dividenden, und zwar unabhängig vom Wohnsitz des Steuerpflichtigen.
(2b) Diese Änderung ist im Gesetzentwurf leider nicht vorgesehen, obwohl dadurch die im Gesetzentwurf vorgesehenen Sonderregeln, die das deutsche Steuerrecht noch komplizierter machen, entfallen könnten.
(2c) Eine Verdoppelung der Haltefrist von derzeit 45 Tagen auf 90 Tage und eine Erhöhung des zu tragenden wirtschaftlichen Risikos von 70% auf 100% wäre zur Verringerung von Cum/Cum-Gestaltungen hilfreich.
(2d) Cum/Cum-Gestaltungen könnten weiter verringert werden durch die im Gesetzentwurf vorgesehene Einschränkung der Entlastungsberechtigung ausländischer Gesellschaften.