Öffentliche Anhörung im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages am 11. September 2019 zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 72, 105 und 125b), Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD vom 25. Juni 2019, BT-Drs. 19/1184.



Fazit:



– Den Ländern kann auch ohne Grundgesetzänderung die gewünschte länderspezifische Grundsteuergesetzgebung ermöglicht werden.



– Zwingend erforderlich ist eine gesetzliche Festlegung (möglichst auch im Grundgesetz), dass durch eine länderspezifische Grundsteuergesetzgebung die Zahlungen in den Länderfinanzausgleich unverändert bleiben.

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