EWerK 7/2024, S. 3-6

Der Netzentwicklungsplan Strom 2037/2045 steht im Widerspruch zum Energiewirtschaftsgesetz

EWerK 7/2024, S. 3-6

Fazit:

– Der Netzausbaubedarf kann durch eine Kappung von Einspeisespitzen deutlich verringert werden.

– Ein geringerer Netzausbaubedarf führt zu geringeren Netzentgelten und damit zu niedrigeren Strompreisen.

– Laut Energiewirtschaftsgesetz müssen Übertragungsnetzbetreiber bei der Netzausbauplanung eine Kappung von Einspeisespitzen zwingend berücksichtigen.

– Der am 01. März 2024 durch die Bundesnetzagentur bestätigte Netzentwicklungsplan Strom 2023-2037/2045 berücksichtigt diese gesetzliche Vorgabe ausdrücklich nicht und muss deshalb neu erstellt werden.

– Durch den dann deutlich geringeren Netzausbau kann nicht nur die Erhöhung der Netzentgelte abgemildert werden, sondern auch gravierende Schäden an Umwelt und Natur gemindert oder gänzlich vermieden werden.