Vgl. auch das am 3. Juni 2002 erschienene Buch von
Jarass / Obermair: Wer soll das bezahlen? Wege zu einer fairen und sachgerechten Besteuerung:
Begrenzung der Belastungen für alle, Mindest-Belastung für die Großen.
Metropolis-Verlag, Marburg, Juni 2002, 180 S.,€9, Kap. 11.
(1) Das Gewerbesteuer-Aufkommen der deutschen Städte bricht ein. Die Gewerbesteuer belastet nämlich im wesentlichen nur die ausgewiesenen Gewinne, die - auch wegen der nachlassenden Konjunktur - zurückgehen. Die mögliche Verrechnung von Gewinnen und Verlusten zwischen Unternehmen und ihren Tochterkapitalgesellschaften ("gewerbesteuerliche Organschaft") wirkt sich steuermindernd aus. Die ab 2002 geltende totale Gewerbesteuerfreiheit von Veräußerungserlösen lässt weitere nachhaltige Steuerrückgänge erwarten.
(2) Die Umwandlung von einer Produktions- zu einer Dienstleistungsgesellschaft ist bisher vom Gewerbesteuersystem nicht berücksichtigt worden. Dienstleistungsunternehmen sind neben der kommunalen Infrastruktur insbesondere auf überdurchschnittliche kommunale Angebote (z.B. Kindergärten, Schulen, Kultur und Wohngebiete) angewiesen, um überdurchschnittliche Mitarbeiter gewinnen und in einem kreativen Umfeld arbeiten zu können.
(3) Die Gewerbesteuer sollte zu einer kommunalen Betriebssteuer (BSt) weiterentwickelt werden:
(a) Wer soll zukünftig Betriebssteuer bezahlen?
Bisher bezahlt nur ein - nach wirtschaftlichen Kriterien - willkürlich abgegrenzter Kreis von Unternehmen Gewerbesteuer.
Zukünftig sollten alle selbständig ausgeübten Tätigkeiten, also sowohl gewerbliche als auch freiberufliche, der Betriebssteuer unterliegen, nicht hingegen unselbständige Tätigkeiten (Arbeitnehmer).
Eigengenutzte Wohnimmobilien sollten wie bisher als Konsumgut behandelt werden, dessen Nutzen und Kosten steuerlich unbeachtlich sind.
(b) Was soll zukünftig die Bemessungsgrundlage sein?
Der Gewerbesteuer unterliegt der Gewinn; hinzugerechnet werden je die Hälfte der Dauerschuldzinsen sowie der netto bezahlten Mieten & Pachten (aber nicht die Mieten & Pachten für Immobilien).
Zukünftig sollte der im örtlichen Betrieb erwirtschaftete Gewinn plus alle Schuldzinszahlungen und Lizenzzahlungen der Betriebssteuer unterliegen, also alle Entgelte für das im Betrieb gebundene Kapital. Erträge aus Finanzanlagen bei Dritten bleiben dabei unberücksichtigt.
Für Finanzdienstleister (Banken, Versicherungen, Holdings) und Vermieter & Verpachter müssen angemessen modifizierte Bemessungsgrundlagen erarbeitet werden.
(c) Wie hoch soll zukünftig der Steuersatz sein?
Der durchschnittliche Gewerbesteuersatz beträgt derzeit 16,3% (Hebesatz rund 390%), bei einer Spannbreite von 14,2% für kleine Gemeinden (bei 330% Hebesatz) bis 18,4% für Großstädte (bei 450% Hebesatz).
Das kommunale Hebesatzrecht könnte beibehalten werden. Die Besteuerung aller Unternehmen und die Verbreiterung der Bemessungsgrundlage erhöht das kalkulatorische Aufkommen der Betriebssteuer erheblich und schafft Spielraum für eine gleiche & mäßige Besteuerung. In Italien konnte 1998 nach Ersatz der Gewerbesteuer durch eine kommunale Betriebssteuer der Steuersatz aufkommensneutral drastisch von 16,2% auf 4,25% abgesenkt und verschiedene andere Steuern abgeschafft werden.
(4) Im Detail gibt es noch eine Reihe von offenen Fragen. Insbesondere muss das kalkulatorische Mehraufkommen sowie die dadurch möglichen Steuersatzsenkungen noch präzise abgeschätzt werden. Von besonderer Bedeutung sind Untersuchungen zu den interkommunalen Verteilungswirkungen.
Die von der Bundesregierung am 27. März 2002 eingesetzte Kommission zur Reform der Gemeindefinanzen könnte hilfreich sein, die vorliegenden Reformvorschläge zu analysieren und zu bewerten, damit eine Revitalisierung der Gewerbesteuer in der nächsten Legislaturperiode erreicht werden kann.